Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Teilurteil vom 18.05.2022 zum Aktenzeichen 2 Ca 2082/21 entschieden, dass kein gesetzliches Beschäftigungsverbot für bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigte Arbeitnehmer besteht, die entgegen der Regelung des § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG ihrem Arbeitgeber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Der Annahmeverzugslohn eines Auszubildenden nach §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 S. 1, 293 ff. BGB ist damit hingegen nicht gemäß § 297 BGB ausgeschlossen, sofern er nach dem 15.03.2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis i.S.d. § 22a IfSG besitzt.
Da es sich um ein steuerbares Verhalten des Auszubildenden handelt, ist davon auszugehen, dass eine Abmahnung mit der Androhung von Konsequenzen für das Ausbildungsverhältnis geeignet ist, eine Verhaltensänderung beidem Auszubildenden herbeizuführen und sein Verhalten positiv dahingehend zu beeinflussen, dass er das Schutzkonzept der Arbeitgeberin zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zukünftig einhalten wird, ist eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam.
Die Entscheidung über ein Tätigkeitsverbot für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer wurde gemäß § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG den Gesundheitsämtern als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung auferlegt.