Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.04.2022 zum Aktenzeichen 3 AZB 2/22 entschieden, dass das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments vorsieht.
Deren Anwendbarkeit ist davon abhängig von dem Ablauf einer prozessualen Frist, die gewahrt werden soll.
Es ist für die Formwirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments lediglich noch die Einreichung als PDF-Format zwingend.
Des Weiteren ist es entscheidend, ob das elektronische Dokument konkret zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, auch wenn keine Einhaltung der vorgesehenen Standards erfolgt.
Formunwirksam ist das Dokument, wenn es nach dem konkreten Stand der elektronischen Aktenbearbeitung ohne Ausdruck nicht bearbeitet werden kann.
Sofern das Gericht nicht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hinweist, entfällt hierdurch nicht die Notwendigkeit und die Möglichkeit des gesetzlichen Heilungsverfahrens.
An der Formwirksamkeit eines elektronischen Dokuments mangelt es nicht, wenn nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind.