Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.05.2022 zum Aktenzeichen 7 TaBV 1697/21 entschieden, dass die Wahl zur Vertrauensperson für Schwerbehinderte anfechtbar ist, wenn bei der schriftlichen Stimmabgabe die Rückumschläge nicht mit Absenderangaben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO versehen sind und dies das Ergebnis beeinflussen kann.
Es handelt sich bei dieser Regelung um eine wesentliche und zwingende Vorschrift, die zur Verhinderung von Manipulationen eng auszulegen ist.