Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.07.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 155/21 entschieden, dass maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sogenannten gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung die Analyse des Vertragsgegenstandes ist.
Diese beinhaltet die Frage, wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und welche Folgen sich hieraus für die Eingliederung und Weisungsbefugnis bzw. Aufsicht und Leistung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt, ergeben.
Eine Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sogenannten ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt stellt einen Dienstleistungsvertrag dar.
Ein etwaiger Gestaltungsmissbrauch zwecks Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zulässige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise lediglich dazu verwendet, um sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen.