Das Amtsgericht Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – hat mit Urteil zum Aktenzeichen 215 Ls 22/34 in einem Prozess um einen gewaltsamen Angriff auf ein ZDF-Fernsehteam drei Männer und eine Frau im Alter zwischen 28 Jahren und 34 Jahren der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte gegen alle Angeklagten Freiheitstrafen von zwei Jahren, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus müssen die Angeklagten jeweils ein Bußgeld in Höhe von 5.000,- Euro als Schmerzensgeld bezahlen.
Aus der Pressemitteilung des AG Tergarten Nr. 1/2024 vom 08.01.2024 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des Gerichts habe das sechsköpfige Fernsehteam am 1. Mai 2020 von einer sogenannten Querdenkerdemonstration berichtet. Während einer Drehpause abseits der Demonstration seien plötzlich mehrere Angreifer, darunter die vier Angeklagten, auf die Geschädigten losgegangen. Die Geschädigten seien teilweise mit Metallstangen und Fäusten niedergeschlagen worden.
Zum Motiv der Angreifer konnten keine Feststellungen getroffen werden, so die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Die Einlassung der Angeklagten, nach der es um eine Verwechselung gehandelt habe, sei nicht widerlegbar. Auch die gründliche Arbeit der Polizei habe hierzu keine Erkenntnisse ergeben. Aufgrund des Ablauf der Geschehnisse sei aber klar, dass es sich um eine konzertierte Aktion gehandelt habe. Eine Spontantat sei ausgeschlossen.
Dem Urteil lag eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde, d.h. die Verfahrensbeteiligten – Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeklagte – waren vorab übereingekommen, dass im Falle eines Geständnisses der Angeklagten Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren verhängt werden könnten.
Die Staatsanwaltschaft hatte für alle Angeklagten die Verhängung von Freiheitsstrafen von zwei Jahren mit Bewährung beantragt. Die Verteidiger forderten jeweils die Verhängung von Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Revision angegriffen werden.