Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 20.07.2021 zum Aktenzeichen 10 S 141/20 die Berufung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) wegen der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für die Altlastenfläche „Perimeter 2“ der Kessler-Grube, einer aufgefüllten ehemaligen Kiesgrube in Grenzach-Wyhlen, zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 39/2021 vom 20.07.2021 ergibt sich:
Rechtsmittelanträge der Standortgemeinde und benachbarter schweizerischer Gemeinden waren bereits zuvor abgelehnt worden. Der Tenor des Urteils ist den Beteiligten heute bekannt gegeben worden. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Dem Urteil liegt unter anderem die Auffassung des 10. Senats zugrunde, dass dem BUND als Umweltverband nur ein eingeschränktes Klagerecht hinsichtlich der mit der Sanierungsmaßnahme verbundenen erstmaligen Eingriffe in die Um-welt – hier konkret der Errichtung einer die Altlast umschließenden Dichtwand mit Oberflächenabdichtung sowie die Förderung von Grundwasser – zustehe. Eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Bodenschutzrechts könne er demgegenüber nicht verlangen, weil es sich insoweit um eine Gefahrenabwehr-maßnahme handle, hinsichtlich derer das Gesetz kein Verbandsklagerecht vor-sehe.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.