Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 13.05.2019 zum Aktenzeichen 11 A 2627/18 entschieden, dass die Stadt Münster Dritte künftig bei der Vergabe von öffentlichen Flächen zum Zwecke der Sammlung von Altkleidern gleichberechtigt berücksichtigen muss und nicht allein ausgewählte karitative Träger berücksichtigen darf.
Altkleider, die von den Eigentümern nicht mehr benötigt werden, werden gern in Altkleidercontainern entsorgt; dies ist jedoch ein lukratives Milliardengeschäft, dass sich sowohl karitative wie auch gewerbliche Händler nicht entgehen lassen wollen.
Bei den genehmigenden Städten haben meist die gewerblichen Aufsteller von Altkleidercontainern das nachsehen, da karitative Mitbewerber bevorzugt werden.
Dem hat das OVG NRW nun in einem Grundsatzurteil einen Riegel vorgeschoben.
Damit war ein gewerblicher Mitbewerber nicht mehr einverstanden und klagte und bekam nun Recht. Die Stadt Münster hatte es letztlich seit vielen Jahren einigen ausgewählten karitativen Trägern überlassen Altkleidercontainer aufzustellen.
Damit ist nun Schluss.