Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 21.07.2021 zum Aktenzeichen 2 WF 128/21 entschieden, dass bezogener Altersvorsorgeunterhalt im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren bei der Ratenberechnung jedenfalls dann außer Betracht bleibt, wenn er bestimmungsgemäß verwendet wird (hier: Nachweis der Einzahlung auf ein Sparbuch). Über eine entsprechende Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 21.07.2021 (2 WF 128/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Aus der Pressemitteilung des DAV FamR Nr. 4/2022 vom 23.03.2022 ergibt sich:
Die Frau hatte VKH für ein familienrechtliches Verfahren beantragt. Das Amtsgericht ordnete an, dass die Frau monatliche Raten in Höhe von 291 Euro auf die Kosten der Verfahrensführung zu zahlen habe. Der Nachscheidungsunterhalt der Frau sei in voller Höhe bei der Ratenberechnung zu berücksichtigen. Zwar zahle sie monatlich 266 Euro als Altersvorsorgeunterhalt auf ein Sparbuch ein, doch sei dies keine „geeignete Altersvorsorge.“
Doch, ist es, entschied das Oberlandesgericht. Wenn der Altersvorsorgeunterhalt zweckentsprechend verwendet werde, dürfe er nicht auf den Nachscheidungsunterhalt angerechnet werden. Die Einzahlung auf ein Sparkonto werde dem gerecht. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass der Altersvorsorgeunterhalt in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag einbezahlt werde. Es dürften keine Vorgaben über die Art der Altersvorsorge gemacht werden.