Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 06.02.2023 zum Aktenzeichen 5 L 363/23 dem Eilantrag der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Stadt Königstein stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main vom 06.02.2023 ergibt sich:
Die Partei AfD hat für ihre Festveranstaltung „10 Jahre Alternative für Deutschland“ am 06.02.2023 im Haus der Begegnung in Königstein Räumlichkeiten von Haus der Begegnung Betriebs-GmbH angemietet. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine städtische Eigengesellschaft der Stadt Königstein. Im Rahmen einer am 08.12.2022 vorgenommenen Ortsbegehung zwischen Vertretern der AfD und dem Geschäftsführer der Eigengesellschaft der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Pater-Werenfried-Parkplatz zur Nutzung für die Veranstaltung anzumieten. Dieses Angebot wurde noch bei der Ortsbegehung angenommen.
Dementsprechend listet eine E-Mail der Vermieterin vom 19.12.2023 neben verschiedenen zusätzlichen Kosten unter anderem die Position „Anmietung des Pater-Werenfried-Parkplatzes zu XXX Euro netto Tagesmietpreis“ auf. Mit erneuter E-Mail vom 02.02.2023 teilte die Vermieterin mit, dass der Parkplatz so wie im ursprünglichen Angebot enthalten, nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne, weil für diesen eine Veranstaltung/Demonstration nach dem Versammlungsrecht angemeldet worden sei. Hingewiesen wurde auf mehrere Parkmöglichkeiten in der Umgebung, zum Beispiel im Rewe Parkhaus und am Königsteiner Bahnhof.
Der am heutigen Tag erhobene Eilantrag gegen die Versagung der Nutzung des Parkplatzes hat Erfolg.
Die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer hat entschieden, dass die bei der Stadt Königstein angemeldete Versammlung dahingehend beschränkt wird, dass ein anderer Versammlungsort als der Pater-Werenfried-Parkplatz zugewiesen werden müsse, weil dieser angemeldete Versammlungsort nicht mehr zur Verfügung stehe.
Das Gericht hat ausgeführt, dass bei einem Zusammentreffen mit widerstreitenden Interessen Dritter das Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger aus Artikel 8 des Grundgesetzes, hier die Anmelder der Gegenveranstaltung, im Rahmen der praktischen Konkordanz eingeschränkt werden könne. Im vorliegenden Fall habe die AfD als politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes das Recht, öffentliche Einrichtungen zu nutzen. Wenn diese Nutzung durch eine zeitlich nachfolgende Anmeldung einer Demonstration oder anderen Veranstaltung eingeschränkt würde, müsse dieser Konflikt nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Die Veranstaltung/Demonstration des BUND KV Hochtaunus und der Klimaliste Oberursel und Königstein sei am 26.01.2023 angemeldet worden. Die Stadt Königstein hätte sich daher zu diesem Zeitpunktüber über die Nutzbarkeit des Parkplatzes bei ihrer Eigengesellschaft ohne Probleme informieren können und dementsprechend agieren müssen.