Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 18.12.2020 zum Aktenzeichen 6 B 48/20 vorläufig festgestellt, dass der Bescheid der Stiftungsaufsicht, mit dem bemängelt wurde, dass der aktuelle Vorstand der Aldi-Stiftung nicht entsprechend der maßgeblichen Satzung besetzt sei, als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 21.12.2020 ergibt sich:
Bereits in den Jahren 2015-2019 hatte es um die Satzung einer der drei die Unternehmensgruppe Aldi-Nord tragenden Familienstiftungen eine gerichtliche Auseinandersetzung über alle Instanzen bis zum BVerwG gegeben. Die Stiftungsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde hatte nunmehr in einem Bescheid vom September 2020 bemängelt, dass der aktuelle Vorstand der Stiftung nicht entsprechend der maßgeblichen Satzung besetzt sei, sich in der Folge die Stiftung nicht rechtskonform betätigen könne und dadurch zudem in ihrem Bestand gefährdet sei. Der Stiftung war aufgegeben worden, ihren Vorstand bezüglich zweier Vorstandsmitglieder zeitnah entsprechend der anzuwendenden Satzung zu besetzen.
Das VG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid der Stiftungsaufsicht als offensichtlich rechtmäßig anzusehen und deshalb sofort zu vollziehen. Das Interesse der Stiftung, die die Besetzung ihres Vorstandes und ihr Vorgehen insgesamt für rechtmäßig halte, zunächst den Ausgang des sich möglicherweise über Jahre hinziehenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, habe demgegenüber zurückzutreten.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum OVG Schleswig eingelegt werden.