Das Kammergericht Berlin hat am 03.09.2020 zum Aktenzeichen 23 U 34/16 entschieden, dass Fluggesellschaften den Preis für das Flugticket zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen müssen.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 27.10.2020 ergibt sich:
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen EasyJet. EasyJet hatte bei der Flugbuchung auf seiner Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben. Wie sich der Endpreis im Einzelnen zusammensetzte, war nicht erkennbar. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung. Diese schreibt vor, dass neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden müssen.
Das Landgericht hatte der Klage einschließlich der beantragten Zahlung einer Abmahngebühr stattgegeben.
Das KG hat die Berufung gegen das Urteil des LG Berlin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Kammergerichts reicht es nicht, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Nur dadurch könne die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden.
Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nicht in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen. Außerdem könnten sie die Berechtigung einer von der Fluggesellschaft geltend gemachten Preiserhöhung infolge erhöhter Steuern und Gebühren nicht überprüfen.