Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.01.2021 zum Aktenzeichen 7 U 1081/20 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen des Rechtsstreits um das Fortbestehen der Parteimitgliedschaft von Andreas Kalbitz in der AfD die Berufung zurückgewiesen, sodass sich der brandenburgische Landtagsabgeordnete auch in zweiter Instanz nicht mit seinem Eilantrag durchsetzen konnte.
Aus der Pressemitteilung des KG Nr. 4/2021 vom 21.01.2021 ergibt sich:
Andreas Kalbitz (Verfügungskläger des Verfahrens) begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die AfD (Verfügungsbeklagte des Verfahrens) mit dem Ziel, die Alternative für Deutschland im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens dazu zu verpflichten, Herrn Kalbitz alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen.
Das KG hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Kammergerichts besitzen die ordentlichen Gerichte angesichts der Bedeutung und Stellung der Parteien im Grundgesetz nur eine eingeschränkte Kontrolldichte. Die Nachprüfung der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der AfD beschränke sich daher darauf, ob auf falscher Tatsachengrundlage entschieden oder ob eine Entscheidung evident rechtswidrig gewesen sei. Da die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der AfD vom 25.07.2020 im Hinblick auf die von der AfD erklärte Anfechtung der Aufnahme von Herrn Kalbitz in die AfD wegen arglistiger Täuschung weder evident rechtswidrig noch missbräuchlich gewesen sei, fehle es Herrn Kalbitz schon an einem Verfügungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen. Gegen dieses Urteil des KG ist im Eilverfahren kein weiteres Rechtsmittel statthaft.