Das Verwaltungsgericht Weimar hat am 12.07.2021 zum Aktenzeichen 8 K 1541/19 We die Klage gegen die Äußerung des Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz
„Wenn die AFD Björn Höcke zum Spitzenkandidaten macht, bekennt sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht.“
als unzulässig abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Weimar Nr. 5/2021 vom 12.07.2021 ergibt sich:
In zwei Veröffentlichungen vom 12. und 13. Oktober 2018 hatte das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL folgende Äußerung des Präsident des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz wiedergegeben: „Wenn die AFD Björn Höcke zum Spitzenkandidaten macht, bekennt sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht.“ Mit ihrer Klage vom 13.10.2019 vertreten der Landesverband der Partei und der in der Äußerung namentlich benannte Herr Höcke die Auffassung, die Äußerung greife in rechtswidriger Weise in ihre Rechte ein.
Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 11.06.2021, das am heutigen Tage verkündet wurde, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerung gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Urteilsbegründung hat die 8. Kammer des Gerichts ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da den Klägern das erforderliche Feststellungsinteresse für ihre Feststellungsklage fehle. Für die Bejahung des berechtigten Interesses an der begehrten gerichtlichen Feststellung sei ein Eingriff in die eigene Rechtssphäre erforderlich. Einen solchen Eingriff könne das Gericht in der hier streitigen Äußerung nicht erkennen, da die darin getroffene Aussage inhaltlich neutral sei. Mit ihr werde beschrieben, dass sich Mitglieder einer Vereinigung zu den inhaltlichen Äußerungen einer Person bekennen würden, indem sie dieser Person eine führende Stellung in ihrer Vereinigung einräumten. Damit werde der selbstverständliche Umstand thematisiert, dass eine Vereinigung durch ihre Führungspersonen nach außen in Erscheinung trete und gegebenenfalls auch satzungsgemäß vertreten werde. Mitglieder würden diese Repräsentationsfunktion in der Regel denjenigen anvertrauen, die am besten geeignet seien, die Inhalte der Vereinigung zu kommunizieren. Soweit die Kläger eine potentiell verletzende Wirkung der Äußerung in dem Kontext der Veröffentlichung sähen, sei dieser dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz nicht zuzurechnen; die Aussage selbst sei kontextneutral und nicht prägend für die Presseartikel gewesen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.