Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 02.12.2019 zum Aktenzeichen 1 B 1568/19 SN einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgegangen war.
Der Landesbeauftragte hatte der AfD im September das Betreiben eines Internetportals teilweise untersagt, auf dem die AfD insbesondere Schüler und Eltern aufgefordert hatte, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden. Benutzer des Portals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts begründete ihre Entscheidung vor allem mit den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gegen das Verbot erhobenen Klage. Die AfD habe mit dem Portal in der von dem Verbot betroffenen Form personenbezogene Daten erhoben und diese Erhebung stehe im Widerspruch zu Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Eine Ausnahme hiervon sei nicht begründet. Der gemäß Art. 51, 55 DS-GVO in Verbindung mit § 40 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz M-V als Aufsichtsbehörde sachlich zuständige Landesbeauftragte habe hiernach gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO i. V. m. Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO das Verbot erlassen können. Dies sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere sei das Verbot angemessen. Der mit Art. 9 DS-GVO bezweckte Schutz der besonders sensiblen Daten der betroffenen Lehrer sei als ein im besonderen Maße schützenswertes Gut anzusehen und dessen Verletzung durch ein Weiterbetreiben des Portals auch wahrscheinlich gewesen.