Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 30.10.2019 zum Aktenzeichen 1 V 4400/19 entschieden, dass der AfD-Fraktion der Regionsversammlung der Region Hannover für eine geplante Reise einer Delegation in die Partnerschaftsregion Untergaliläa in Israel kein Platz zugeteilt wird.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30.10.2019 ergibt sich:
Die Regionsversammlung hatte am 24.09.2019 beschlossen, dass für die vom 14.11. – 23.11.2019 geplante Reise einer Delegation der Region Hannover in die Partnerschaftsregion Untergaliläa in Israel der AfD-Fraktion kein Platz zugeteilt wird. In der dazugehörenden Beschlussdrucksache war u.a. ausgeführt, es seien bei der Teilnahme eines Mitgliedes der AfD-Fraktion Komplikationen möglich bzw. nicht auszuschließen; andere Delegationsreisen nach Israel hätten komplett abgesagt werden müssen oder es sei zu erheblichen Programmänderungen gekommen.
Dagegen stellte die AfD-Fraktion in der Regionsversammlung beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem letztendlichen Ziel, dass sie bei der Besetzung der Reisedelegation entsprechend ihrer Fraktionsstärke berücksichtigt wird.
Das VG Hannover hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat eine in der Versammlung einer kommunalen Körperschaft gebildete Fraktion keinen Anspruch darauf, dass der Abgeordnetenanteil einer Delegation für eine repräsentativen Zwecken der Körperschaft dienende Reise spiegelbildlich zum Kräfteverhältnis der in der Versammlung vertretenen politischen Gruppierungen zusammengestellt wird. Gleichbehandlungsansprüche einer Fraktion bestünden regelmäßig dann, wenn es um den Bereich der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Körperschaft gehe. Diese Bereiche würden von der geplanten Reise aber nicht berührt. Ein Gleichbehandlungsanspruch komme darüber hinaus auch bei einer von der kommunalen Vertretung selbst organisierten Reise in Betracht. Das sei auch nicht der Fall, denn die geplante Reise beruhe auf einer Einladung der Partnerregion in Israel. Da ein Gleichbehandlungsanspruch damit dem Grunde nach ausscheide, könne sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass bei früheren Reisen der Abgeordnetenanteil der Delegationen üblicherweise spiegelbildlich zu den Kräfteverhältnissen in der Regionsversammlung zusammengesetzt worden sei.