AfD Berlin darf weiter twittern

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 23.05.2019 zum Aktenzeichen 27 O 282/19 entschieden, dass ein gesperrter Twitter-Account der AfD Berlin vorläufig wieder freigeschaltet werden muss.

Das Social Media Unternehmen hatte der Berliner AfD zwei sogenannte Tweets (Kurznachrichten) gesperrt, nachdem diese offenbar durch Leser gemeldet wurden.

Die AfD Berlin twitterte:

„++ Berliner ‚Edel‘ – Italiener will #AfD-Spitze nicht bewirten ++ Die Ausgrenzung nimmt groteske Züge an. Stoppen wird uns das Establishment nicht!“.

und

„Lehrer warnen Berliner Schüler vor dem Fasten“. Die Rechtspopulisten twitterten dazu: „++ #Rahmadan: Lehrer warnen Berliner Schüler vor dem Fasten ++ #Islamisierung ist, wenn fremde Traditionen unseren Alltag verändern. Zeit für die AfD!

Bei einer Account-Sperre bleiben die Twitter-Accounts online und für andere sichtbar, aber für den Account-Betreiber nicht erreichbar.

Twitter verweist dazu auf seine interne Nutzungsrichtlinie.

Twitter hat sodann die betreffenden Tweets gelöscht und den AfD-Account gesperrt.

Es besteht der Verdacht, dass die Twitter „Meldefunktion“ von politischen Gegnern und als politischer Meinungskampf missbraucht würde und dazu wurde der Hashtag #twittersperrt erfunden.

Die Berliner Richter sagten Twitter nun, dass es so nicht geht, denn die Äußerungen der AfD seien eine Meinungsänderung und als Parteipolitik geschützt.

Twitter muss die Tweets der Berliner AfD wiederherstellen und en Acoount wieder freischalten, da Twitter mit der Sperrung seine vertragliche Pflicht i.V.m. mit § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat und zudem die Meinungsfreiheit der AfD nicht berücksichtigt hat.