Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 27.01.2021 zum Aktenzeichen 13 L 105/21 in einem gegen die Einstufung als „Verdachtsfall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gerichteten Eilverfahren einen Antrag der Alternative für Deutschland (AfD) auf Erlass einer Zwischenregelung („Hängebeschluss“) abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung VG Köln vom 27.01.2021 ergibt sich:
Die AfD hatte am 21.01.2021 einen gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BfV, gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dem BfV soll damit untersagt werden, die AfD als „Verdachtsfall“ oder „gesichert extremistische Bestrebung“ einzustufen und zu behandeln sowie eine solche Einstufung oder Behandlung öffentlich bekanntzugeben. Zugleich hatte sie beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb. Das BfV hat daraufhin im gerichtlichen Verfahren zugesagt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag Abgeordnete auf Bundes-, Landes- und Europaebene sowie entsprechende Wahlbewerber nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen. Ferner hat es zugesagt, während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht öffentlich bekanntzugeben, ob es die AfD als Verdachtsfall oder gesichert extremistische Bestrebung einstuft oder behandelt. Die AfD hielt an ihrem Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung fest.
Das VG Köln hat diesen Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Regelung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes möglich, um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ob eine Zwischenregelung erforderlich sei, sei durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Diese richte sich nicht nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Eilantrags, sondern allein nach den Folgen der Zwischenentscheidung. Eine solche Abwägung falle hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts der von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärungen könne sich eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln während der Dauer des Eilverfahrens lediglich auf die (einfachen) Mitglieder der Partei auswirken. Diese möglichen Folgen seien nicht derart gravierend, dass ein Hängebeschluss notwendig wäre. Zum einen erfolge nach einer Einstufung als Verdachtsfall nicht automatisch auch ein Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Zum anderen bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Beobachtung nach einer Einstufung als Verdachtsfall. Denn es gehe um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die von den Verfassungsschutzbehörden zu verteidigen sei.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG NRW entscheiden würde.