Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 02.12.2019 zum Aktenzeichen 5 B 56/19 entschieden, dass die Amtsenthebung der Äbtissin des Klosters Ebstorf wegen eines Anhörungsmangels voraussichtlich formell rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 8/2019 vom 09.12.2019 ergibt sich:
Die Äbtissin stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre mit Bescheid vom 05.09.2019 mit sofortiger Wirkung angeordnete Amtsenthebung.
Das VG Lüneburg hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Äbtissin angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Amtsenthebung wegen eines Anhörungsmangels voraussichtlich formell rechtswidrig. Im Klageverfahren müsse die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung geklärt werden und die Äbtissin dürfe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Amt bleiben. Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur habe die Äbtissin vor Erlass des Amtsenthebungsbescheids nicht angehört. Dies entspreche den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere habe das Ministerium auch nicht ausnahmsweise von einer Anhörung absehen dürfen, da nicht ersichtlich sei, dass eine sofortige Entscheidung ohne vorherige Anhörung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei.