Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.05.2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 401/18 entschieden, dass zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) – hier wegen des Alters – sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann und somit auf wirtschaftliche Ziele abstellen kann.
Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung – hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel – angewiesen ist.
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen einer aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Altersdiskriminierung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
Die Beklagte betreibt ein Wellness- und Tagungshotel in B. . Ihre Angebote richtet sie als sogenanntes „Adults-Only-Hotel“ nur an Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Eine Diskriminierungsklage wiesen die BGH-Richter zurück.