Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 16.12.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 14/18 entschieden, dass die Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission vom 05.01.2005 in der durch die Verordnung vom 04.04.2017 geänderten Fassung mit der Thüringer Verfassung vereinbar ist.
Aus der Pressemitteilung des Thür. VerfGH Nr. 18/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:
Die Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission sieht vor, dass bei dem für Ausländerrecht zuständigen Ministerium eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 1 AufenthG eingerichtet wird und enthält Regelungen zur Zusammensetzung dieser Kommission und zu dem Verfahren, nach welchem die Entscheidung über ein Härtefallersuchen getroffen wird. Die AfD-Fraktion ist der Ansicht, dass die Verordnung mit der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) unvereinbar und damit nichtig sei. Dies begründet sie insbesondere damit, dass die bundesgesetzliche Ermächtigungsnorm gegen das Grundgesetz verstoße, weil sie nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und des Bestimmtheitsgebots genüge. Zudem sieht die Antragstellerin in der Tätigkeit der Härtefallkommission die Ausübung von Staatsgewalt, für die es an der erforderlichen demokratischen Legitimation und parlamentarischen Kontrolle fehle. Außerdem sei die Kommissionsmitgliedschaft die Ausübung eines öffentlichen Amtes; die Besetzung der Kommission verstoße gegen das für öffentliche Ämter geltende Gebot der Bestenauslese.
Der VerfGH Weimar hat demgegenüber darauf abgestellt, dass mit § 23a Aufenthaltsgesetz die erforderliche parlamentsgesetzliche Regelung für die angegriffene Verordnung vorliegt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ermöglicht zwar die Verordnung, auf Ersuchen einer Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „an sich“ nicht vorliegen. Diese Durchbrechung des parlamentsgesetzlich geregelten Systems der Aufenthaltsgewährung sei mit dem Rechtsstaatsprinzip der Thüringer Verfassung jedoch vereinbar, solange sie normativ als enge Ausnahme für tatsächlich vorliegende Härtefälle ausgestaltet sei und diesem Ausnahmecharakter in der praktischen Handhabung Rechnung getragen werde. Die Tätigkeit der Härtefallkommission sei auch mit dem Demokratieprinzip vereinbar, weil sie nicht als Ausübung von Staatsgewalt zu qualifizieren sei und im Übrigen ihre andernfalls erforderliche demokratische Legitimation durch das Letztentscheidungsrecht der obersten Landesbehörde und das Zusammenwirken mehrerer Legitimationsstränge gewährleistet sei. Auch eine Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt sei nicht gegeben, da Art. 33 Abs. 2 GG bereits kein Prüfungsmaßstab im vorliegenden landesverfassungsgerichtlichen Verfahren sei und zudem die Mitgliedschaft und Tätigkeit in der Härtefallkommission keine Ausübung von Staatsgewalt darstelle, sodass die Mitgliedschaft in der Härtefallkommission auch kein öffentliches Amt sei.