Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit 25.01.2022 zum Aktenzeichen 2 Sa 173/21 entschieden, dass für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Anzahl der nach § 23 KSchG regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Verhältnisse der Gemeinde abzustellen ist.
Die Verhältnisse des Amtes sind hingegen nicht entscheidend.
Die Gemeinde und das Amt verfolgen jeweils unterschiedliche Zwecke und unterhalten dazu jeweils eigenständige Organisationen.
Eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Verwaltungsträger analog dem gemeinsamen Betrieb hat zur Voraussetzung, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion, insbesondere das arbeitgeberseitige Weisungsrecht, in den Händen derselben institutionellen Verwaltungsleitung liegt.