Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, etwas an den Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vereinsbeiträgen zu ändern.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 1049 vom 06.10.2021 ergibt sich:
Mitgliedsbeiträge zu Vereinen könnten nach geltendem Recht nicht abgesetzt werden, wenn diese „in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder förderlich sind“, wie die Regierung in der Antwort (BT-Drs. 19/32370 – PDF, 221 KB) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/32107 – PDF, 194 KB) ausführt. Die Abgeordneten hatten auf ein Urteil des FG Köln vom 25.02.2021 (10 K 1622/18) verwiesen, nach dem ein steuerlicher Abzug möglich sein müsse, wenn die tatsächliche Vereinstätigkeit über die Freizeitgestaltung hinausgeht. Dazu erklärt die Regierung, dass es sich um die Entscheidung in einem Einzelfall handele. Aus „Einzelfallentscheidungen einzelner Finanzgerichte eines Landes“ ziehe das Bundesfinanzministerium „keine Schlussfolgerungen“.