Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 zum Aktenzeichen 7 B 968/23 entschieden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage eines kurdischen Familienvaters (Antragsteller) gegen eine vom Regierungspräsidium Kassel erlassene Abschiebungsandrohung zu Unrecht angeordnet hat. Damit kann der Antragsteller in die Türkei abgeschoben werden.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 29/2023 vom 18.12.2023 ergibt sich:
Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 hatte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner vormals aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung hatte das Regierungspräsidium im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller einer kurdischen Organisation, die den Terrorismus unterstütze, angehöre und dadurch die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde.
Nachdem der Eilantrag des Antragstellers auch in Bezug auf die in dem Bescheid vom 26. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung zunächst erfolglos geblieben war, suchte der Antragsteller am 4. Juli 2023 unter Verweis auf einen zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22) erneut um Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 4. Juli 2023 statt (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/2023 des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Juli 2023).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Regierungspräsidiums Kassel hatte nunmehr Erfolg. Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juli 2023 aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgelehnt.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zwar bereits beim Erlass einer Abschiebungsandrohung familiäre und gesundheitliche Belange zu berücksichtigen seien, solche einer Abschiebung des Antragstellers aber tatsächlich nicht entgegenstünden. In Bezug auf den Antragsteller bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, weil er einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, angehöre und diese unterstütze. Dieses Interesse überwiege auch das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.