Das Landgericht Köln hat am 29.10.2020 zum Aktenzeichen 86 O 21/20 im Fall der Absage einer Messe wegen der Corona-Pandemie entschieden, dass Messebesucher mit hohen Stornogebühren rechnen müssen, wenn sie ihre Hotelzimmer zeitlich vor den Beherbergungsverboten der Stadt Köln storniert haben.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln vom 01.12.2020 ergibt sich:
Die Durchführung einer Messe gehöre nicht zum Leistungsumfang des Hotelvertrages zwischen den Parteien, so das Landgericht.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung der bereits im Voraus bezahlten 16 Hotelzimmer i.H.v. weiteren 13.653,90 Euro wegen einer ausgefallenen Messe in Köln geltend. Die Klägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Konzerns in der Fitnessbranche. Sie reservierte für Mitarbeiter ihres Konzerns 16 großzügige Hotelzimmer in der Kölner Innenstadt zum Besuch der Messe FIBO 2020 in Köln, der weltweit größten Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit, die vom 01. bis zum 04.04.2020 stattfinden sollte. Die Parteien vereinbarten Stornierungsbedingungen, nach denen bis zum 02.01.2020 alle Zimmer kostenfrei, bis zum 02.03.2020 bis zu drei Zimmer kostenfrei storniert werden konnten. Spätere Stornierungen konnten nur gegen eine Servicegebühr in Höhe von 90% des ursprünglichen Zimmerpreises vorgenommen werden. Die Klägerin zahlte im Voraus den vollen Zimmerpreis für alle 16 Zimmer i.H.v. 22.847 Euro.
Nachdem im Februar 2020 die FIBO wegen der SARS-CoV-2 Pandemie abgesagt worden war, stornierte die Klägerin am 02.03.2020 alle reservierten Zimmer. Mit Wirkung vom 19.03.2020 verbot die Stadt Köln dann den Betrieb aller Hotels und Beherbergungsstätten bis zum 19.04.2020 Der beklagte Hotelbetreiber zahlte lediglich den Preis für drei Zimmer und weitere 10% des gebuchten Hotelpreises i.H.v. 9.193,10 Euro an die Klägerin zurück.
Die Klägerin macht die Rückzahlung des restlichen Zimmerpreises i.H.v. 13.653,90 Euro geltend. Sie ist der Ansicht, dass es einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Hotelzimmerpreise und der Messe gibt. Daher sei mit der Absage der Messe auch der Grund für den hohen Preis der Stornierungsgebühr weggefallen. Die Stornierungsgebühren seien unangemessen hoch. Außerdem hätten ihre Mitarbeiter wegen der Schließung des Hotels dort überhaupt nicht übernachten dürfen. Die Beklagte behauptet, die Hotelpreise hätten dem üblichen Marktpreis zu Messezeiten entsprochen. Die Durchführung der Messe sei nicht Gegenstand des Hotelvertrages gewesen.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die zwischen den Parteien individuell vereinbarte Stornierungsgebühr rechtmäßig gewesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der restlichen Vorauszahlung, weil sie lange vor den Beherbergungsverboten der Stadt Köln die Zimmer storniert habe. Die Durchführung der Messe gehöre nicht zum Leistungsumfang des Hotelvertrages zwischen den Parteien, sie sei lediglich das Motiv für die Reservierung gewesen. Die Absage der Messe liege daher in der Risikosphäre der Klägerin. Die Stornierungsabrede sei auch keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern einzelvertraglich vereinbart.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Messe wegen der sich ausbreitenden Pandemie abgesagt worden sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.