Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 22.03.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 169/21 entschieden, dass die betriebswirtschaftliche Beratung im Handwerk von Existenzgründern, Bestandskunden und bei Betriebsübergabe/ -übernahme kann einen einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang i.S.d. § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) darstellen.
Der Arbeitsvorgang „betriebswirtschaftliche Beratung“ ist nicht als besondere Schwierigkeit zu werten, wenn ein betriebswirtschaftliches Fachhochschul- oder Bachelorstudium nebst einer üblichen Einarbeitungszeit ausreicht, um die Aufgaben fachgerecht bewältigen zu können, so dass keine weitergehende fachliche Qualifikation benötig wird.
Sofern eine Arbeitgeberin ein Heraushebungsmerkmal zunächst zu einem geringeren Zeitanteil als gegeben angesehen hat, ist es ihr nicht verwehrt, gegen ein Höhergruppierungsverlangen einer Arbeitnehmerin einzuwenden, dass das Heraushebungsmerkmal gar nicht erfüllt sei, wenn die Arbeitgeberin diesbezüglich kein schützenswertes Vertrauen geweckt hat.
Zu überprüfen sind in diesem Zusammenhang sowohl die zutreffende Bildung der Arbeitsvorgänge als auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale einschließlich der Heraushebungen.