Das Landgericht Düsseldorf hat am 28.02.2020 zum Aktenzeichen 10 O 241/19 entschieden, dass die Voraussetzungen über das Bestehen des Widerrufsrechts nicht durch den Hinweis, dass „einem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht nicht zustehe, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handele und/oder das Darlehen für eine bereits von ihm ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen werde“, undeutlich dargestellt werden.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes von 17.08.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags. Im Jahr 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises eines Kraftfahrzeugs ein Darlehen. Mit E-Mail vom 05.12.2018 erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Das LG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts war das grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen. Soweit in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber informiert werde, dass der Darlehensnehmer ein bereits ausbezahltes Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, werde dem Umstand, dass bei verbundenen Verträgen der Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des Kaufpreises einerseits und der Anspruch des Darlehensgebers gegen den Verbraucher auf Rückzahlung des Darlehens andererseits verrechnet werden, durch einen entsprechenden Hinweis unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in hinreichender Weise Rechnung getragen.
Die Voraussetzungen über das Bestehen des Widerrufsrechts werden zudem nicht durch den Hinweis, dass „einem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht nicht zustehe, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handele und/oder das Darlehen für eine bereits von ihm ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen werde“, undeutlich dargestellt. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergebe sich aus der Formulierung klar und eindeutig, dass es für das Bestehen des Widerrufsrechts darauf ankomme, ob der Zweck des Rechtsgeschäfts überwiegend einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.