Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 24.01.2022 zum Aktenzeichen 1 Sa 21/21 entschieden, dass ein Beschäftigter einer KFZ-Zulassungsstelle, der während seiner überwiegenden Arbeitszeit im Außendienst die von der Zulassungsstelle verfügten Betriebsuntersagungen vollstreckt, die Ermittlung von Fahrzeughaltern vornimmt und Fahrzeuge auf sichtbare Mängel überprüft, ohne eigenständiges Ergreifen ordnungsrechtliche Maßnahmen, nicht das Tätigkeitsmerkmal der „selbständigen Leistungen“ i.S.d. Entgeltgruppen 9a, 8 und 7 TVöD/VKA erfüllt, die von der Eingruppierung von gemeindlichen Vollzugs- und Ordnungsbediensteten abzugrenzen ist.
Etwaige Entscheidungsspielräume des Beschäftigten, wie z. B. über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs ,können zu „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne führen.