Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 02.10.2020 zum Aktenzeichen 11 U 76/20 ein Urteil des LG Osnabrück bestätigt, wonach die dreijährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen der sogenannten Abgas-Affäre bereits Ende 2019 abgelaufen ist.
Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 60/2020 vom 14.10.2020 ergibt sich:
Geklagt hatte in dem konkreten Fall ein Pkw-Eigentümer, der sein von der sog. Abgasaffäre betroffenes Fahrzeug aus dem Volkswagen-Konzern mit einem Motor des Typs EA 189 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatte. 2020 reichte er dann Schadensersatzklage gegen Volkswagen ein und forderte den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so der Kläger, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen dar. In dem Verfahren verteidigte Volkswagen sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung und erhob außerdem die Einrede der Verjährung. Diese sei spätestens Ende 2019 eingetreten, weil der Kläger ab dem Jahr 2016 alle Umstände gekannt haben müsse, auf die er nun seinen Ersatzanspruch stützen wolle.
Dieser Argumentation folgte das LG Osnabrück und gab der beklagten Volkswagen AG recht. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers seien aufgrund der Verjährung der Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Im Laufe des Jahres 2016 seien die mutmaßlichen Hintergründe der sog. Abgasaffäre in wesentlichen Teilen ans Licht gekommen. Die Erfolgsaussichten von Klagen der betroffenen Kunden seien hinreichend erkennbar gewesen. Dass Einzelheiten der internen Abläufe und der Rechtslage betreffend die zivilrechtliche Haftung noch nicht abschließend geklärt gewesen seien, hindere den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Niemand könne sich darauf verlassen, dass er mit einer Klage warten dürfe, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und alle Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Die Verjährungsfrist habe demnach spätestens Ende des Jahres 2016 begonnen. Die Ansprüche seien damit Ende des Jahres 2019 verjährt.
Das OLG Oldenburg hat die Abweisung der Klage bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat Volkswagen als Beklagte glaubhaft dargelegt, dass bereits 2016 alle betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben worden seien. Dass auch der Kläger in dem konkreten Verfahren ein solches Schreiben 2016 erhalten habe, habe er nicht überzeugend auszuschließen vermocht. Darauf komme es aber letztlich auch nicht an. Denn dem durchschnittlichen Halter sei es 2016 auch ohne ein solches Schreiben ohne Weiteres möglich gewesen zu erkennen, ob sein Fahrzeug von der „Abgasaffäre“ betroffen war. Die Sach- und Rechtslage zur Haftung der Volkswagen AG sei zudem hinreichend eindeutig gewesen. Betroffene Fahrzeughalter hätten somit 2016 erkennen können, dass eine Klage gegen Volkswagen erfolgversprechend war. Fahrzeughalter, die dies nicht erkannt hätten, müssten sich jedenfalls dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt sehen. Das genüge, um die Verjährung mit Schluss des Jahres 2016 in Gang zu bringen. Die Verjährungsfrist sei folglich Ende 2019, also vor Erhebung der Klage, abgelaufen.
Die Revision zum BGH gegen seine zweitinstanzliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Rechtslage sei eindeutig.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet.