Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 30.10.2020 zum Aktenzeichen 17 U 296/19 entschieden, dass die Käuferin eines gebrauchten Audis, die diesen erst nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ erworben hat und der mit einem vom Kraftfahrbundesamt (KBA) freigegebenen Software-Update fährt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 20/2020 vom 30.10.2020 ergibt sich:
Die Klägerin hatte am 02.02.2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI Sportback DPF gekauft, nachdem das vom KBA freigegebene Software-Update bereits aufgespielt worden war. Sie verlangt von der Volkswagen AG u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie behauptet, die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei. Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden und enthalte wiederum illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein sog. Thermofenster. Darüber hinaus funktioniere die Abgasreinigung nur, wenn kein Gas gegeben werde, „unter Last“ werde sie abgeschaltet. Schließlich habe die Herstellerin von vornherein gewusst, dass die Abgaswerte wieder nicht eingehalten werden könnten, und das KBA habe die Freigabe gesetzeswidrig erteilt.
Das LG Baden-Baden hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.
Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Prüfstandserkennung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20) nicht mehr in Betracht. Die Beklagte hafte aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Software-Updates, die angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten, da die Klägerin nicht einmal behauptet habe, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Schließlich hafte die Beklagte der Klägerin auch nicht wegen der Ausgestaltung des von dem KBA freigegebenen Updates auf Schadensersatz. Soweit die Klägerin sich auf die Installation eines ihrer Ansicht nach unzulässigen sog. „Thermofensters“ berufe, das dazu führe, dass die Abgasreinigung nur bei gewissen Außentemperaturen optimal erfolge, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen sittenwidrigen vorsätzlichen Verhalten der Beklagten. Denn zum einen wurde dieses „Thermofenster“ unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen, und zum anderen werde es jedenfalls in Teilen der Fachkreise zum Bauteilschutz für zulässig gehalten. Schließlich führe der kurz vor Schluss der Berufungsinstanz erstmals erhobene Vorwurf, die Abgasreinigung werde überhaupt nur dann durchgeführt, wenn in dem Fahrzeug kein Gas gegeben werde, während beim Gasgeben die Abgasreinigung ausgeschaltet sei, mangels Schlüssigkeit des entsprechenden Vortrags nicht zu einem Erfolg der Klage.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.