Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 03.11.2022 zum Aktenzeichen 1 K 3342/20.GI eine Klage zur Feststellung der Nichtigkeit einer vom Landkreis Marburg-Biedenkopf im September 2020 „An jede Person im Herrenwald auf dem Gebiet der Stadt Stadtallendorf“ erlassenen Allgemeinverfügung abgewiesen. Die Allgemeinverfügung verpflichtete u. a. zur Beseitigung der im Zuge der Protestaktionen gegen einen weiteren Ausbau der A 49 im Herrenwald errichteten Baumhäuser, die als Aufenthalts- und Schlafplatz für Personen dienten.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 10.11.2022 ergibt sich:
Die Kläger machen geltend, sich im September 2020 in einem dieser Baumhäuser für eine Teepause und zur Vogelbeobachtung aufgehalten zu haben, weshalb auch sie zum Adressatenkreis der verfügten Beseitigungsanordnung zählten. Die Verpflichtung zum Abriss der Baumhäuser innerhalb von fünf Tagen unter Androhung der Ersatzvornahme sei nichtig, weil deren Erfüllung innerhalb dieser Zeit objektiv unmöglich gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Den Klägern fehle die Klagebefugnis. Sie seien nicht Adressat der Beseitigungsanordnung und deshalb von dieser nicht betroffen. Soweit es um die Beseitigung der Baumhäuser gehe, richte sich die Anordnung nur an die Personen, die diese Baumhäuser gebaut hätten. Zwar sei der Adressatenkreis der Anordnung des Landkreises sehr offen formuliert worden. Aus der Begründung dieser Allgemeinverfügung ergebe sich jedoch, dass die Beseitigungsanordnung, die lediglich einen Teil der Allgemeinverfügung ausmache, nur an die Erbauer der Baumhäuser gerichtet sei, wozu die Kläger nicht gehörten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.