Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 21. März 2025 zum Aktenzeichen 1 L 1470/25.GI den Eilantrag einer Aktionsgemeinschaft (Antragstellerin), die sich gegen die Inbetriebnahme des neuen Autobahnabschnitts der A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden wendete, abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 21.03.2025 ergibt sich:
Im Rahmen des Eilverfahrens gegen das Land Hessen ersuchte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht insbesondere ein behördliches Einschreiten durch Untersagung der Inbetriebnahme des Autobahnabschnitts. Sie macht im Wesentlichen gewässerbezogene Gefahren geltend.
Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anspruch der Antragstellerin auf behördliches Einschreiten und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung des aktuellen Schutzkonzepts keine Umstände hinreichend dargetan habe, die die von ihr noch zusätzlich vor Inbetriebnahme des Autobahnabschnitts verlangten Schutzmaßnahmen erfordern würden, um einer gewässerbezogenen Gefahr zu begegnen. Die Antragstellerin habe überwiegend nicht auf den aktuellen Endzustand, sondern auf den bauzeitigen bzw. baubedingten Zustand abgestellt.