Das Landgericht Limburg hat mit Urteil vom 27.07.2018 zum Aktenzeichen 4 O 140/16 entschieden, dass das Land Hessen einem Landwirt nach dem Fund einer Bronze Skulptur aus der Römerzeit 773.000 Euro zahlen muss.
Ein Landwirt hatte im Jahr 2009 auf seinem Grundstück eine antike Bronzefigur aus der Römerzeit in Form eines Pferdekopfes gefunden. Diese ging nach der Entdeckung in den Besitz des Landes über. Der Landwirt und das Land Hessen stritten im Anschluss um die Entschädigung des Landwirts für sein hälftiges Eigentum an dem Fund, dass er nach der damaligen Rechtsgrundlage (Hadrianische Teilung) an dem Fundobjekt erworben hatte. Der Kläger bemisst den Wert seines Anteils auf der Grundlage eines vorgerichtlichen Gutachtens mit 1,8 Mio. Euro, das Land Hessen hat im Enteignungsbeschluss eine Entschädigung von 48.000 Euro festgesetzt.
Bei einem Fund ist grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) anzuwenden und ist in § 984 BGB geregelt. Diese reicht bis ins Römische Reich zurück, die als Hadrianische Teilung bekannt ist, weil sie von Kaiser Hadrian im zweiten Jahrhundert unserer Zeitrechnung eingeführt worden ist. § 984 BGB ist geregelt, dass dann, wenn eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, also ein Schatz, in Besitz genommen wird, „so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war“. Das bedeutet, dass der Finder und der Eigentümer des Grundstücks auf dem der Fund erfolgt, den Schatz teilen müssen. Fallen beide zusammen, muss nicht geteilt werden.
Die meisten Bundesländer haben aber sogenannte Denkmalschutzgesetze erlassen, die regeln, dass „Schätze“, „Antikfunde“ und sonstige historische Wertgegenstände dem jeweiligen Bundesland gehören. Derjenige, der derartiges findet, kann, wenn der den Fund unterschlägt eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat begehen, wenn er den Fund nicht anzeigt – und das sogar dann, wenn der Fund auf dem eigenen Grundstück erfolgt.
Dir Richter verurteilten das Land, dem Finder über eine in bereits festgesetzte Enteignungsschädigung von 48.000 Euro hinaus weitere 773.000 Euro zu zahlen.
Nach Auffassung des Landgerichts sieht das Hessische Denkmalschutzgesetz eine angemessene Entschädigung vor. Diese bemesse sich nach dem Hessischen Enteignungsgesetz, das eine Entschädigung nach dem Verkehrswert vorsehe. Bei der Verkehrswertermittlung war zu berücksichtigen, dass dieser kunsthistorisch bedeutsame Fund dem Zugriff aufgrund des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen die Abwanderung ins Ausland unterlag.
Das Landgericht hat ein Gutachten einer Sachverständigen für Kunst der Klassischen Antike aus Frankfurt am Main eingeholt. Dieses gelangt für den Miteigentumsanteil des Finders zu einer Entschädigung mit der Hälfte des Verkehrswertes. Dies führt zu einem Entschädigungsbetrag von gerundet 821.000 Euro. Das Landgericht hat sich dieser Einschätzung angeschlossen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Finder, Schatzsucher und Eigentümer bei der Geltendmachung von Finderlohn und Eigentumsrechten!