Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2021 zum Aktenzeichen 1 BvR 2405/21 entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde mit lediglich 6 Zeilen Text-Begründung unzureichend ist.
Der Beschwerdeführer ließ mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2021 fristwahrend Verfassungsbeschwerde einlegen.
Die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig, da zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen werde.
Hierdurch sei er in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Eine weitere Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Eine Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist weder der sechs Textzeilen umfassenden Beschwerdebegründung noch den angegriffenen Entscheidungen zu entnehmen.
Auf Hinweis des Allgemeinen Registers vom 11. Oktober 2021, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet sein dürfte, erwiderten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, dass man die Verfassungsbeschwerde begründet habe.
Die Begründung sei „zwar sehr knapp gehalten“, aber die Verfassungsbeschwerde sei gerade zur Fristwahrung eingelegt worden, da die angegriffenen Beschlüsse verfassungswidrig seien.
Um verfassungsgerichtliche Überprüfung werde gebeten.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen.
Hierfür müssen innerhalb der Beschwerdefrist das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden.
Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund undifferenzierter Hinweise auf frühere Schriftsätze selbst Anhaltspunkte für die Verletzung von Grundrechten herauszufinden.
Soweit zur Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzung erforderlich, ist auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung geboten.
Hat das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG den den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt nicht wenigstens umrisshaft dargestellt.
Aus den vorgelegten Beschlüssen lässt sich kein Sachverhalt entnehmen.
Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde zu den tatsächlichen Umständen des Falls beschränken sich auf die Behauptung, die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig, weil zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen werde.
Selbst wenn die beigefügten Beschlüsse der Fachgerichte einen nachvollziehbaren Sachverhalt erkennen ließen, könnte der bloße Verweis auf andere Dokumente und Schriftsätze eine eigenständige Begründung der Verfassungsbeschwerde ohnehin nicht ersetzen.
Ungeachtet dessen erweisen sich die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde auch deswegen als offensichtlich unzureichend, weil mit ihnen nicht ansatzweise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufgezeigt wird.
So setzt sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen Beschlüssen und der von ihm gerügten Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG inhaltlich erkennbar nicht auseinander.
Eine verfassungsrechtliche Argumentation erfolgt nicht.
Die Begründung hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erschöpft sich in dem Satz, die Fachgerichte seien zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Rechtsanwalt eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt, weil liegt hier eine den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegt.
Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass eine Begründung der Verfassungsbeschwerde wie die vorliegende nach dem oben Ausgeführten den Darlegungsanforderungen bei Weitem nicht genügen konnte und sich die Verfassungsbeschwerde damit als unzulässig erweisen würde.