Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 02.08.2019 zum Aktenzeichen 2 Ss-OWi 438/19 entschieden, dass die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung über die Plattform „Airbnb“ gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz verstößt.
Aus der Pressemitteilung der Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.08.2019 ergibt sich:
Eine Frau hatte in vier Fällen ihre in Frankfurt am Main gelegene Wohnung über die Plattform „Airbnb“ jeweils über mehrere Tage an Feriengäste zu einem Preis von 125 bis 150 Euro pro Nacht vermietet. Sie war nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigungen. Ihre zuvor mehrfach gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Das AG Frankfurt hatte die Betroffene zur Zahlung von Geldbußen i.H.v. insgesamt 6.000 Euro verurteilt. Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen. Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werde. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Frankfurterin Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts weist die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Wegen Verstoßes gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz seien die verhängten Geldbußen i.H.v. 6.000 Euro gerechtfertigt.