500 € Schadensersatz für rechtswidrige SCHUFA-Meldung

03. März 2025 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2025 zum Aktenzeichen VI ZR 183/22 über die Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO entschieden.

Die Parteien streiten in diesem Revisionsverfahren über die Höhe des immateriellen Schadensersatzes, der aufgrund einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht wird. Der Fall betrifft einen Mobilfunkvertrag, den die Beklagte am 25. September 2018 mit der Klägerin, einem Telekommunikationsunternehmen, abgeschlossen hat. Im Rahmen dieses Vertrages erhielt die Beklagte die Möglichkeit, zu einem günstigeren Tarif eine frühzeitige Vertragsverlängerung vorzunehmen, was sie am 27. Dezember 2018 auch tat. In der Auftragsbestätigung wurde jedoch der bestehende Tarif der Beklagten zum 27. Dezember 2018 als entfällt gekennzeichnet.

Am 6. Januar 2019 widerrief die Beklagte den Vertrag vom 27. Dezember 2018 und befand sich daraufhin in Streit mit der Klägerin über ausstehende Zahlungen. Im September 2019 meldete die Klägerin eine Forderung der Beklagten bei der SCHUFA, was zur Erstellung eines negativen Schufa-Eintrags führte, der erst im Juli 2021 vollständig gelöscht wurde.

Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Betrag von 542 € nebst Zinsen, während die Beklagte in ihrer Widerklage immateriellen Schadensersatz in Höhe von 6.000 € beantragte, weil die Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA ihre Kreditwürdigkeit negativ beeinflusst und sie in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt hätte. Das Landgericht wies die Widerklage ab und gab der Klage in vollem Umfang statt.

Im Berufungsverfahren änderte das Oberlandesgericht das Urteil und wies die Klage der Klägerin ab, sprach der Beklagten jedoch 500 € Schadensersatz zu, da die Gelder unrechtmäßig an die SCHUFA weitergegeben worden seien, ohne dass die Forderungen rechtens waren. In der Revision machte die Beklagte weiterhin geltend, dass ihr Anspruch auf immateriellen Schadensersatz unzureichend berücksichtigt worden sei.

Das Berufungsgericht hat entschieden, dass der Beklagten ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 € zustehe und begründete dies damit, dass die Klägerin gegen ihre Verpflichtungen aus der DSGVO verstoßen habe. Die Beklagte habe plausibel dargelegt, dass ihre Kreditwürdigkeit durch die unberechtigte Datenweitergabe beeinträchtigt worden sei, was zu einem erheblichen immateriellen Schaden geführt habe.

Der Betrag von 500 € wurde als angemessen erachtet, um den immateriellen Schadensersatz sowohl ausgleichend als auch im Sinne der allgemeinen Prävention zu gestalten. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf verschiedene Faktoren, einschließlich der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der besonderen Umstände des Einzelfalls.

Das Gericht stellte fest, dass der immaterielle Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO primär eine Ausgleichsfunktion hat und keine abschreckende Wirkung beinhalten darf. In der Revisionsentscheidung wurde letztendlich festgestellt, dass die vorliegende Höhe des Schadensersatzes, auch wenn die Begründung teilweise fehlerhaft war, nicht zu einem nachteiligen Ergebnis für die Beklagte führte. Daher blieb der zugesprochene Betrag von 500 € für die Beklagte bestehen.