Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 15.09.2021 zum Aktenzeichen 25 NE 21.2226 die sogenannte 3G-Regelung in Bayern als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen gegen die entsprechende Vorschrift gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 15.09.2021 ergibt sich:
§ 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung macht den Zutritt zu bestimmten Innenräumen (z.B. von Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienstleistungen) davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Dadurch sah die Antragstellerin aus dem Raum München ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ihre allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichbehandlungssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt.
Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat des VGH München hat den Antrag abgelehnt.
Die 3G-Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen seien die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen.
Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung einen Ausgleich für „Lockerungen“ zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten darstelle. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verordnungsgeber habe annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infektionsrisiko ausgehe, als von anderen Personen.
Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.