Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 18.07.2018 zum Aktenzeichen 7 Ta 49/18 entschieden, dass wenn der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleiches zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer konkret beanstandeten Punkten korrigiert, erscheint es rechtsmissbräuchlich einzuwenden, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf (um 0,4 mm größerer Zeilenabstand vor dem Schluss-Absatz als zwischen den übrigen Absätzen !), wenn der identische vermeintliche weitere Mangel auch schon in der ersten Zeugnisversion vorhanden war, zunächst aber vom Arbeitnehmer nicht gerügt wurde.
Die Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass sie den Kläger voll zufrieden stellen würde, wenn sie den von ihm ausdrücklich angeführten drei Änderungswünschen Rechnung trägt, und er in diesem Fall die Zwangsvollstreckung nicht weiter betreibt.
Dem Kläger ist es daher nunmehr verwehrt, dem Bemühen der Beklagten, ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nachzukommen, mit ständig neuen Änderungswünschen gegenüberzutreten.