Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 17.02.2022 zum Aktenzeichen 3 B 7/22 entschieden, dass der Antrag eines ungeimpften und nicht genesenen Ortsbrandmeisters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Freistellung abgelehnt wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 2/2022 vom 18.02.2022 ergibt sich:
Der Antragsteller wandte sich als Ortsbrandmeister gegen eine „Dienstweisung“ der Antragsgegnerin, die in ihrer Eigenschaft als für die Organisation der Brandabwehr zuständige Samtgemeinde bestimmte hatte, dass alle Einsatzkräfte, die nicht geimpft oder genesen sind, vom Einsatzbetrieb freigestellt sind.
Das VG Lüneburg ist nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass diese Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin könne wie die Betreiberin einer Einrichtung oder eines Betriebs auf Grundlage von § 1 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung den Zutritt auf Personen beschränken, die entweder geimpft oder genesen seien. Zudem lasse sich die Maßnahme auch auf die öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr stützen.
Die Dienstanweisung sei verhältnismäßig. Sie verfolge den legitimen Zweck, die Verbreitung des Corona-Virus und die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, und sei zu diesem Zwecke auch geeignet. Der Ausschluss Ungeimpfter, bei denen nach den Erkenntnissen des RKI ein deutlich höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bestehe, verhindere, dass diese sich bei Einsätzen infizieren könnten. Ferner schütze die 2-G-Regelung die am Einsatz beteiligten geimpften und/oder genesenen Personen, denn es sei davon auszugehen, dass Ungeimpfte über längere Zeit Viren bzw. eine höhere Virenlast ausschieden als geimpfte Personen im Fall eines Impfdurchbruchs. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass Selbsttestungen und diesbezügliche Kontrollen im Alarmfall – anders als bei einem Regelbetrieb wie in Schulen oder bei der Berufsfeuerwehr – nur schwer zu bewerkstelligen seien, könnten Infektionen durch Selbsttests nicht sicher festgestellt werden; zudem verhindere die Testung die Ansteckung nicht. Auch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske könne in den oft körperlich anstrengenden Einsatzsituationen – anders als beim Einkaufen im Einzelhandel – die Übertragung des Virus nicht mit derselben Wirksamkeit verhindern wie die streitgegenständliche 2-G-Regelung und sei zudem nicht praktikabel. Schließlich sei die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ein Ehrenamt; das Teilnahmeverbot habe darum keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen. Der zu konstatierende nicht unerhebliche Eingriff in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sei angesichts der mit der Regelung verfolgten Zwecke insgesamt gerechtfertigt, zumal das Verbot nicht auf Dauer angelegt sei und nicht alle Bereiche des Tätigkeitsfelds eines Feuerwehrmitglieds betreffe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu.