Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 21.11.2024 zu den Aktenzeichen 1 C 23.23 und 1 C 24.23 entschieden, dass Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können […]