22 Jahre Mindestverbüßungszeit nach Raubmord in Siegelsbach

04. Januar 2021 -

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 16.12.2020 zum Aktenzeichen L 1 Ws 344/20 entschieden, dass ein wegen Mordes und zweifachen Mordversuchs im Zusammenhang mit dem Überfall auf eine Sparkassenfiliale in Siegelsbach im Jahr 2004 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Mann für mindestens weitere sieben Jahre in Haft bleiben muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 1/2021 vom 04.01.2021 ergibt sich:

Der heute 62 Jahre alte Verurteilte, der in Medien und Öffentlichkeit auch als „Dorfbäcker von Siegelsbach“ bekannt ist, wurde im Jahr 2005 durch das LG Heilbronn zunächst von dem Vorwurf freigesprochen, im Oktober 2004 das Geldinstitut überfallen und dabei eine Kundin getötet sowie einen Bankmitarbeiter und einen weiteren Kunden mit Tötungsvorsatz lebensgefährlich verletzt zu haben. Der BGH hob diesen Freispruch auf und verwies das Verfahren an das LG Stuttgart zurück, das gegen den Verurteilten im April 2008 eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängte und zudem die besondere Schwere der Schuld feststellte. Wegen dieser Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hatte die im Vollstreckungsverfahren zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Heilbronn nach der nunmehr erreichten Haftzeit von 15 Jahren zu prüfen, ob die weitere Strafvollstreckung geboten ist, und für diesen Fall zugleich die daraus resultierende Mindestverbüßungszeit festzusetzen. Zu berücksichtigen waren bei dieser Entscheidung insbesondere eine Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sowie das Alter, der Gesundheitszustand, das Vollzugsverhalten und die Aussicht des Verurteilten, noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden.
Das LG Heilbronn hatte eine Freilassung des Verurteilten bereits nach 15 Jahren abgelehnt und 22 Jahre als Mindestverbüßungszeit bestimmt.

Das OLG Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde des Verurteilten zurückgewiesen.

Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben, der Beschluss des Oberlandesgerichts ist daher sofort rechtskräftig geworden.

Die nunmehr ergangene Entscheidung bedeutet nicht, dass der Verurteilte nach einer Haftzeit von 22 Jahren ohne weitere gerichtliche Prüfung freikommen wird. Eine Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung zur Bewährung wird auch nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit nur in Betracht kommen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.