Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss 12. August 2019 zum Aktenzeichen 1 L 233.19 entschieden, dass der traditionelle „Weihnachtszirkus“ im Jahr 2019 nicht mehr vor dem Olympiastadion stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung Nr. 27/2019 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.08.2019 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Inhaber eines Zirkusunternehmens mit Wildtieren. Seit 25 Jahren veranstaltet er in der Weihnachtszeit einen Zirkus auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz. Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin und ist an eine private GmbH verpachtet. Bislang war neben der Nutzung als Parkplatz jede andere Nutzung möglich, bedurfte aber der Zustimmung des Landes. Das Land hatte seine Zustimmung im Oktober 2018 erstmals unter Berufung auf die im Koalitionsvertrag erklärte Absicht verweigert, den Tierschutz zu stärken. Das Verwaltungsgericht Berlin befand seinerzeit in einem Eilverfahren, dass sich das Land Berlin durch seine langfristige Verwaltungspraxis dahingehend gebunden habe, die Fläche zur Verfügung zu stellen (vgl. Pressemitteilung Nr. 23 vom 19. November 2018). Anfang 2019 änderte das Land den Pachtvertrag mit der GmbH dahingehend, dass die Fläche grundsätzlich nur noch als Parkplatz genutzt werden darf. Unter Berufung hierauf lehnte es die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Juni 2019 ab, dem Antragsteller die Fläche für Zirkuszwecke zur Verfügung zu stellen. Hiergegen begehrt der Antragsteller Eilrechtsschutz.
Die 1. Kammer lehnte den Eilantrag nunmehr ab. Der Antragsteller könne sich nicht mehr auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der bisherigen ständigen Vergabepraxis berufen. Denn das Land Berlin habe die bisherige behördliche Praxis zwischenzeitlich beendet und wirksam den Nutzungszweck der in Rede stehenden Fläche dahingehend beschränkt, dass diese ab dem 1. Januar 2019 nur noch als Parkplatz genutzt werden könnte. Hierin liege eine rechtlich nicht zu beanstandende Änderung der Widmung der öffentlichen Fläche, für die dem Land grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Bei dem Weihnachtszirkus handele es sich schließlich auch nicht um eine Veranstaltung von nationaler und internationaler Bedeutung, für die ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte.