2./3. Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG) im Deutschen Bundestag

07. Mai 2021 -

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat sich zur 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG) am 06.05.2021 im Deutschen Bundestag geäußert.

Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 06.05.2021 ergibt sich:

„Mit der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes stärken wir die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer erheblich. Wer im Netz bedroht oder beleidigt wird, muss das einfach und unkompliziert melden können. Daher müssen Meldewege künftig für jeden mühelos auffindbar und leicht zu bedienen sein – direkt vom Posting aus ohne lange „Klickwege“. Außerdem vereinfachen wir die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: Wer sich vor Gericht gegen Bedrohungen oder Beleidigungen zur Wehr setzen will, kann künftig die hierfür erforderlichen Daten, wie etwa den Namen des Hetzers, deutlich leichter herausverlangen als bisher. Gleichzeitig erhöhen wir die Transparenz und den Schutz vor unberechtigten Entscheidungen der Plattformen: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene künftig von Facebook, Twitter & Co die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. Gleiches gilt, wenn ein als rechtswidrig gemeldeter Inhalt nicht gelöscht wird.

Ich setze mich dafür ein, dass das Schutzniveau, das wir mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz erreicht haben, auch europaweit Geltung erhält.“

Das Gesetz enthält folgende Kernpunkte:

  1. STÄRKUNG DER RECHTE DER NUTZERINNEN UND NUTZER

Die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber den sozialen Netzwerken sollen durch folgende Maßnahmen verbessert werden:

  1. Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens

Im Falle unterschiedlicher Auffassungen zwischen einem Nutzer bzw. einer Nutzerin und dem Anbieter eines sozialen Netzwerks, ob gemeldete Inhalte gelöscht werden müssen oder nicht, soll künftig ein Gegenvorstellungsverfahren eingeführt werden. Dadurch sollen soziale Netzwerke dazu verpflichtet werden, auf Antrag eines Nutzers bzw. einer Nutzerin Entscheidungen über die Löschung oder Nicht-Löschung eines Inhalts zu überprüfen. Konkret bedeutet das: Wenn ein geposteter Inhalt einer Nutzerin oder eines Nutzers vom sozialen Netzwerk gelöscht wurde, kann er oder sie die Überprüfung dieser Entscheidung vom Anbieter eines sozialen Netzwerks verlangen. Umgekehrt kann auch jemand, der einen Inhalt als rechtswidrig gemeldet hat, welcher jedoch nicht vom Anbieter gelöscht wurde, verlangen, dass diese Entscheidung überprüft und begründet wird.

  1. Klarstellung der Zuständigkeit des Zustellungsbevollmächtigten

Die sozialen Netzwerke müssen bereits nach den geltenden Bestimmungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen, an den Schriftstücke in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte zugestellt werden können. In der Praxis gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen dazu, ob der Zustellungsbevollmächtigte auch für sog. Wiederherstellungsklagen zuständig ist. Bei Wiederherstellungsklagen möchte der Verfassende des Inhalts erreichen, dass sein vom sozialen Netzwerk gelöschter Inhalt wieder eingestellt wird und klagt aus diesem Grund wegen unrechtmäßiger Löschung oder Sperrung seines Inhalts bzw. Accounts gegen ein soziales Netzwerk. Im NetzDGÄndG wird klargestellt, dass an den Zustellungsbevollmächtigten auch Schriftstücke bei Wiederherstellungsklagen zugestellt werden können. Dadurch wird der Schutz gegen unberechtigte Löschungen und Account-Sperrungen, die vom sozialen Netzwerk mit der Verbreitung rechtswidriger Inhalte begründet wurden, verbessert.

  1. Einführung der Grundlagen zur Schaffung von unparteiischen Schlichtungsstellen

Mit Hilfe von privaten Schlichtungsstellen können Streitigkeiten zwischen Nutzerinnen und Nutzern und sozialen Netzwerken auch außergerichtlich beigelegt werden. Dadurch können Streitigkeiten häufig schneller und für die Beteiligten mit weniger Kosten beigelegt werden. Das Gesetz wird die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Schlichtungsstellen regeln. Für den Bereich von Videosharingplattformen mit Sitz in Deutschland soll eine behördliche Auffangschlichtungsstelle geschaffen werden.

  1. VEREINFACHUNG DER DURCHSETZUNG VON AUSKUNFTSANSPRÜCHEN

Wer Ziel von Beleidigungen oder Bedrohungen ist, kann künftig Auskunftsansprüche gegenüber sozialen Netzwerken leichter durchsetzen. Künftig soll die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen effizienter gestaltet werden, indem das mit der Zulässigkeit zur Datenherausgabe befasste Gericht zugleich auch die Verpflichtung des sozialen Netzwerks zur Datenherausgabe, wie etwa den Namen des Verfassers eines Posts, anordnen kann. So können Betroffene von Hass und Hetze künftig leichter gerichtlich gegen Drohende und Hetzende vorgehen.

III. VERBESSERUNG DER NUTZERFREUNDLICHKEIT DER MELDEWEGE

Nutzerinnen und Nutzern muss es auf einfache Weise möglich sein, einem sozialen Netzwerk Hinweise auf rechtswidrige Inhalte zu übermitteln. In der Praxis haben die sozialen Netzwerke ihre Meldewege für Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zum Teil wenig nutzerfreundlich umgesetzt. Schwer auffindbare, lange und komplizierte Klickwege (z. B. händisches Kopieren und Einfügen von identifizierenden Angaben wie etwa ein Link zu dem Beitrag), um rechtswidrige Inhalte zu melden, sind nicht mit dem NetzDG vereinbar. Im NetzDGÄndG wird ausdrücklich klargestellt, dass Meldewege Ieicht auffindbar und für jeden einfach zu bedienen sein müssen – und zwar direkt vom Inhalt aus, der dem sozialen Netzwerk als rechtswidrig gemeldet werden soll.

  1. ERHÖHUNG DER AUSSAGEKRAFT DER TRANSPARENZBERICHTE

Die Transparenzberichte der Anbieter sozialer Netzwerke sind ein wichtiges Instrument ihrer Rechenschaftspflicht. Hier gibt es noch Verbesserungsbedarf beim Informationsgehalt. Die Transparenzberichte müssen künftig auch Informationen darüber beinhalten, wie soziale Plattformen mit Gegenvorstellungsverfahren umgehen (z. B. Anzahl der vom Netzwerk gelöschten Inhalte, die nach erneuter Prüfung wieder eingestellt wurden – sog. „Put backs“) und inwiefern automatisierte Verfahren zum Auffinden rechtswidriger Inhalte genutzt werden.

  1. FORSCHUNGSKLAUSEL

Über die im NetzDGÄndG eingeführte Forschungsklausel haben Forscherinnen und Forscher künftig einen Anspruch, von Anbietern sozialer Netzwerke Auskünfte über Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt werden sollen, sowie zur Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von NetzDG-Beschwerden waren oder vom Anbieter entfernt worden sind, zu verlangen.