Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 610/19 im Verfahren um den sexuellen Missbrauch in einem westafrikanischen Waisenhaus das Urteil des LG Osnabrück bestätigt, das den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt hatte.
Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 41/2020 vom 14.07.2020 ergibt sich
Das LG Osnabrück hatte einen heute 67 Jahre alte Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Er hatte nach Überzeugung des Landgerichts über mehrere Jahre hinweg bei verschiedenen Besuchen in dem Waisenhaus mehrere Kinder schwer missbraucht. Das Landgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagten in den Jahren 2016 bis 2018 mehrfach ein Waisenhaus im westafrikanischen Togo besucht und dort mindestens fünf Kinder in insgesamt 41 Fällen sexuell missbraucht hatte. Die Kinder hatten nach den Feststellungen des Landgerichts ein Alter zwischen etwa zweieinhalb Jahren und etwa zwölf Jahren. Dabei wertete das Landgericht 37 Fälle als schweren sexuellen Missbrauch. Zehn dieser Fälle erfüllten zugleich den Tatbestand der Vergewaltigung. In einem Fall wandte der Angeklagte außerdem Gewalt an, um den Widerstand eines Kindes zu überwinden. Die Verurteilung stützte sich dabei vor allem auf die geständige Einlassung des Angeklagten und auf diverse Foto- und Videodateien von den Missbrauchstaten, die bei dem Angeklagten sichergestellt worden waren. Das konkrete Strafmaß von dreizehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe hatte das Landgericht insbesondere mit der erheblichen Zahl der Taten begründet. Diese hatten sich über mehrere Jahre erstreckt und insgesamt fünf Kinder betroffen. Hinzu kam das teils sehr junge Alter der Kinder. Der Angeklagte war nach Überzeugung des Landgerichts bei den Taten außerdem planvoll und perfide vorgegangen, indem er die Situation der Kinder in dem Waisenhaus in einem Entwicklungsland gezielt ausgenutzt hatte. Auch unter Berücksichtigung der von Reue getragenen geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlangte dies aus Sicht des Landgerichts nach einer Gesamtfreiheitsstrafe nahe der oberen Grenze des gesetzlichen Strafrahmens, die bei fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe liegt.
Der BGH hat sich der Sichtweise des Landgerichts angeschlossen. Mit der Entscheidung des BGH ist dieses Urteil des LG Osnabrück rechtskräftig.
Der Angeklagte befindet sich bereits seit Anfang 2019 in Haft. Er war seinerzeit kurz nach seinem letzten Besuch in Westafrika festgenommen worden. Ein Antrag des Angeklagten im April 2020, aufgrund der gesundheitlichen Risiken der Corona-Pandemie aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, war gescheitert. Das von dem Angeklagten angerufene OLG Oldenburg sah keine hinreichenden Gründe für eine Aufhebung des Haftbefehls.