Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2194/18 entschieden, dass Sachverständigenkosten von 19.105,06 € verfassungsgemäß sind.
Gegen die Gerichtskostenrechnung legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein und beanstandete, dass die Vergütung des Sachverständigen unangemessen sei und außer Verhältnis zum Streitwert stehe, ohne dass der Sachverständige das Gericht hierauf hingewiesen habe. Zudem sei die erneute Festsetzung der Verfahrensgebühr nach der Zurückverweisung zum Oberverwaltungsgericht nach §§ 35, 37 GKG unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht gab der Erinnerung teilweise statt und führte aus, dass die geltend gemachte Vergütung des Sachverständigen nach § 8a Abs. 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (im Folgenden: JVEG) nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen sei. Für angemessen werde eine Vergütung in Höhe von 12.500 Euro erachtet. Hinzukomme die Verfahrensgebühr in Höhe von 964 Euro, sodass der Beschwerdeführer nunmehr insgesamt Gerichtskosten in Höhe von 13.464 Euro zu zahlen habe. Den dagegen erhobenen Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens nach § 152a VwGO, mit dem er unter anderem geltend machte, dass sein hinsichtlich der festgesetzten Verfahrensgebühr erhobener Verweis auf §§ 35, 37 GKG in keiner Weise Berücksichtigung gefunden habe, lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. August 2018 ab.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich an keiner Stelle mit seinem Einwand befasst, dass die erneute Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach der Zurückverweisung des Verfahrens nicht mit §§ 35, 37 GKG vereinbar sei. Die Festsetzung der Sachverständigenauslagen in einer Höhe von 12.500 Euro sei willkürlich; auch insoweit sei sein Vorbringen nicht beachtet worden.
Die Verfassungsrichter gaben der Verfassungsbeschwerde teilweise statt, soweit die Festsetzung der vom Beschwerdeführer zu zahlenden Gerichtskosten durch Beschluss vom 27. Juli 2018 den Betrag von 12.500 Euro übersteigt.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 12.500 Euro angreift, liegt ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits unzulässig, weil die Möglichkeit der Verletzung eines beschwerdefähigen Rechts nicht in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt ist (vgl. BVerfGE 123, 267 <329>; 130, 1 <21>).
Die Rüge, die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, genügt nicht dem Darlegungsgebot. Es wird schon einfachrechtlich nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb für die Anforderungen an die gemäß § 8a Abs. 3 JVEG nach billigem Ermessen durch das Gericht zu bestimmende Vergütung des Sachverständigen die Voraussetzungen für die Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO maßgeblich sein sollten.