Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2020 zum Aktenzeichen 1 BvQ 69/20 entschieden, dass es gegen einen Hängebeschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Antragsteller vorläufig zur Befolgung der Quarantänepflicht gemäß § 57 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO – in der Fassung vom 26. Mai 2020 (GVBl S. 285 ff.) verpflichtet wurden, keine Eilentscheidung trifft. Die Antragsteller, ein […]