Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02. Februar 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 156/21 entschieden, dass eine Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung vorläufig unterbleiben muss. Es erscheint möglich, dass die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt, weil das Gericht seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten […]