Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2024 zum Aktenzeichen 2 BvR 618/24 entschieden, dass die Annahme, dass § 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB alte Fassung mit der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vorsehung eines minder schweren Falles mit dem Schuldgrundsatz beziehungsweise dem Übermaßverbot nicht vereinbar und somit verfassungswidrig ist, aber keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht […]