Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.01.2023 zum Aktenzeichen I ZB 42/22 entschieden, dass wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, er verpflichtet ist, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist. […]