Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 30.6.2023 zum Aktenzeichen V B 13/22 entschieden, dass es einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO und einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter darstellt, wenn in der Videoverhandlung nicht alle Richter zu sehen sind. Zur Eröffnung der Verhandlung sei die gesamte Richterbank zu sehen gewesen, […]