Der Bundesgerichtshof hat am 17.11.2020 zum Aktenzeichen XI ZR 171/19 entschieden, dass die von dem Musterkläger, einem Verbraucherschutzverein, erhobene Musterfeststellungsklage unzulässig ist, weil der Musterkläger die für die Klagebefugnis erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 139/2020 vom 17.11.2020 ergibt sich: Der Musterkläger begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage die Feststellung, dass Pflichtangaben […]